Allgemeine Vertragsbestimmungen  

  1. Der Vertrag kann von der zu betreuenden Person ohne Angabe von Gründen aufgelöst werden. 
  2. Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird der Ort der Erfüllung (Leistungserbringung) in Österreich als Gerichtsstand vereinbart. 
  3. Auf diesen Vertrag ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden. 
  4. Dieser Vertrag wird einfach entrichtet. Das Original enthält das Betreuungsunternehmen, die zu betreuende Person eine Kopie. 

Datenschutzerklärung 

1. Personenbezogene Daten 

Zur Durchführung der vertraglich vereinbarten Leistungen ist es erforderlich, dass die zu betreuende Person und deren Vertretung, bzw. ein von der zu betreuenden Person allenfalls abweichender Auftraggeber (die im Folgenden gemeinsam als „Betroffene“ bezeichnet werden) dem 

Betreuungsunternehmen die vorangehend auszufüllenden Daten bekannt geben. Die Nichtbereitstellung dieser Daten hätte zur Folge, dass vertraglich vereinbarte Leistungen vom Betreuungsunternehmen nicht erbracht werden können. „Betroffener“ ist auch jede andere Person, deren Daten im Rahmen des gegenständlichen Vertragsabschlusses allenfalls erhoben und/oder verarbeitet werden. 

Das Betreuungsunternehmen erklärt, die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten der Betroffenen nur so weit vorzunehmen, als es zur Durchführung und Abwicklung der vertraglich vereinbarten Leistungen aufgrund des gegenständlichen Vertrages erforderlich ist. Dies unter Einhaltung der datenschutz- und zivilrechtlichen Bestimmungen. Die diesbezügliche Rechtsgrundlage ergibt sich aus Art 6 Abs 1 lit. b) und c) DSGVO. Demnach ist die Verarbeitung rechtmäßig, wenn sie für die Erfüllung des mit den Betroffenen abgeschlossenen, gegenständlichen Vertrages oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen, die auf Anfrage der Betroffenen erfolgen, oder zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist. Letzteres betrifft die Erstellung von Handlungsleitlinien für den Alltag und Notfall sowie die Zusammenarbeit mit den in die Pflege und Betreuung involvierten Personen (vgl. Pkt. 4. sowie § 5 ff HBeG).  

Im Hinblick auf die gegebenenfalls durch das Betreuungsunternehmen vorzunehmende Verarbeitung sensibler Gesundheitsdaten (siehe insb. Punkt 3.2.) ergibt sich die Zulässigkeit aufgrund von Art. 9 Abs 2 lit h) DSGVO, wonach die Verarbeitung dieser Daten – soweit erforderlich und gesetzlich geregelt (in diesem Fall insbesondere durch das GuKG und Ärztegesetz) – unter anderem für die Versorgung, Behandlung und Verwaltung von Systemen und Dienste im Gesundheits- oder Sozialbereich, zulässig ist. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass das Betreuungsunternehmen insbesondere gem. § 7 HBeG zur Verschwiegenheit über alle diesem in Ausübung seiner Tätigkeiten bekannt gewordenen oder anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet ist. Dies gilt lediglich dann nicht, wenn das Betreuungsunternehmen von dem jeweils Betroffenen von der Verschwiegenheit befreit wurde oder sich eine Auskunftsverpflichtung aus gesetzlichen Bestimmungen ergibt.                                                                                                                                                  

Die Betroffenen haben jederzeit das Recht auf Auskunft über Ihre gespeicherten, personenbezogenen Daten, über deren Herkunft, Empfänger und den Zweck der Datenverarbeitung sowie ein Recht auf 

Berichtigung, Datenübertragung, Widerspruch, Einschränkung der Bearbeitung sowie Sperrung oder Löschung nicht mehr notwendiger oder unrichtiger oder unzulässig verarbeiteter Daten. Die Betroffenen verpflichten sich, dem Betreuungsunternehmen Änderungen ihrer persönlichen Daten mitzuteilen. Die Betroffenen haben jederzeit das Recht, eine etwaige außerhalb des gegenständlichen Vertrages ausdrücklich erteilte Einwilligung zur Nutzung ihrer personenbezogenen Daten, die über die zur Durchführung und Abwicklung der vertraglich vereinbarten Leistungen hinausgeht, zu widerrufen. Für die Erhebung der Daten ist das unter Pkt. 1.b. des gegenständlichen Vertrages genannte Betreuungsunternehmen verantwortlich. Die Betroffenen können ihre Rechte (z.B. Eingabe auf Auskunft,  Löschung,  Berichtigung,  Widerspruch)  gegenüber  dem  verantwortlichen  Betreuungsunternehmen unter den in Pkt. 1.a. genannten Kontaktdaten geltend machen. Für den Fall, dass die Betroffenen der Auffassung sind, dass die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch das Betreuungsunternehmen gegen das geltende Datenschutzrecht verstößt oder ihre datenschutzrechtlichen Ansprüche in einer anderen Weise verletzt werden bzw. worden sind, besteht die Möglichkeit, sich bei der in Österreich als Aufsichtsbehörde zuständigen Datenschutzbehörde zu beschweren.  

Der jeweilige Schutz der personenbezogenen Daten der Betroffenen hat durch das Betreuungsunternehmen durch entsprechende organisatorische und technische Vorkehrungen zu erfolgen. Diese Vorkehrungen betreffen insbesondere den Schutz vor unerlaubtem, rechtswidrigem oder auch zufälligem Zugriff, Verarbeitung, Verlust, Verwendung und Manipulation. Das Betreuungsunternehmen hat daher sicherzustellen, dass die Daten in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet. 

Zur Erfüllung bzw. Vornahme der im gegenständlichen Vertrag vereinbarten Leistungen ist es erforderlich, dass die Daten der Betroffenen an die bei der Erfüllung der Verpflichtungen unter Punkt

3.(Leistungen), Punkt 4. (Handlungsleitlinien für Alltag und Notfall), Punkt 6.(Vertretung bei Verhinderung des Betreuungsunternehmens), Punkt 9. (Mitwirkungspflichten des Betreuungsunternehmens) mitwirkenden Personen erfolgt. Dies betrifft insbesondere die folgenden Kategorien von Empfängern jeweils im Zusammenhang mit den von diesen zu erbringenden Leistungen: medizinische Einrichtungen, medizinisches Fachpersonal, Pflegeeinrichtungen, Familienangehörige der zu betreuenden Person, Rettungsdienste, Versicherungsträger, Transportunternehmen, Behörden und Vertragspartner der zu betreuenden Person (z.B. Vermittlungsunternehmen). 

Eine Weiterleitung der Daten hat jedoch ausschließlich auf Grundlage der DSGVO zu erfolgen und ist begrenzt durch die zur Erfüllung des gegenständlichen Betreuungsvertrages erforderlichen Zwecke oder einer etwaigen von den Betroffenen ausdrücklich erhaltenen, vorangehenden Einwilligung. 

Manche der in den vorgenannten Empfängergruppen vertretenen Empfänger von personenbezogenen Daten könnten sich außerhalb von Österreich befinden und/oder die personenbezogenen Daten im Ausland verarbeiten. Das Datenschutzniveau in anderen Ländern entspricht unter Umständen nicht jenem in Österreich. Das Betreuungsunternehmen erklärt daher, die personenbezogenen Daten der Betroffenen nur in Länder, für welche die EU-Kommission entschieden hat, dass sie über ein angemessenes Datenschutzniveau verfügen, zu übermitteln, oder andernfalls Maßnahmen zu setzen, um zu gewährleisten, dass alle Empfänger ein angemessenes Datenschutzniveau haben (In diesem Fall hat das Betreuungsunternehmen mit den Empfängern Standardvertragsklauseln (2010/87/EC und 2004/915/EC) abzuschließen). Das Betreuungsunternehmen hat die Betroffenen im Vorhinein schriftlich darüber zu informieren, wenn es beabsichtigt, Daten an einen Empfänger in einem nicht zur EU zugehörigen Drittland weiterzugeben. 

5.Bekanntgabe von Datenpannen 

Das Betreuungsunternehmen hat sicherzustellen, dass Datenpannen frühzeitig erkannt und gegebenenfalls unverzüglich den Betroffenen, bzw. der zuständigen Aufsichtsbehörde (Datenschutzbehörde) unter Einbezug der jeweils betroffenen Datenkategorien, gemeldet werden. 

6.Aufbewahrung der Daten 

Das Betreuungsunternehmen erklärt die Daten der Betroffenen nicht länger aufzubewahren als dies zur Erfüllung der vertraglichen bzw. gesetzlichen Verpflichtungen und zur Abwehr allfälliger Haftungsansprüche erforderlich ist. Kriterien hierfür sind die gesetzlichen Fristen im Rechnungswesen, Steuer- und Zollrecht, im Vertragswesen, Arbeits- und Sozialrecht sowie auch branchenspezifische Fristen (z.B. beträgt die Pflicht zur Aufbewahrung des Haushaltsbuches sowie der Belege nach § 160 GewO 2 Jahre). 

7.Weitergehende Informationspflicht des Betreuungsunternehmens 

Für den Fall, dass Daten der Betroffenen nicht durch das Betreuungsunternehmen selbst erhoben  werden (z.B. durch das Vermittlungsunternehmen), hat das Betreuungsunternehmen die über die vorangehende Datenschutzerklärung hinausgehende Mitteilungspflicht nach Artikel 14 DSGVO zu beachten.